24.03.2011: Rede zu Protokoll "Austausch von Informationen zwischen Strafverfolgungsbehörden"

1. Lesung, Debatte zum Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Sehr geehrter Herr Präsident,

sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

meine sehr verehrten Damen und Herren,

 

Der europäische Einigungsprozess hat unter anderem zu einem Wegfall der innereuropäischen Grenzkontrollen unter den Schengenpartnern geführt. Bürgerinnen und Bürger können sich heute weitgehend unbeschränkt innerhalb der EU bewegen, Waren und Dienstleistungen sind nahezu grenzenlos unterwegs. Diese positive Entwicklung hat Europa insgesamt gestärkt. Allerdings nutzen diese Freiheiten auch die Straftäter, die nicht an den Grenzen halt machen. Die neuen, illegalen Möglichkeiten für Kriminelle europäisch vernetzt vorzugehen, dürfen wir bei allen Fortschritten auf keinen Fall unterschätzen. Daher zählt es zu den elementaren Aufgaben der Europäischen Union, seinen Bürgern die Freiheit, die Sicherheit und das Recht zu gewährleisten.

 

Vor diesem Hintergrund müssen wir wirksame Instrumente zur gemeinsamen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung schaffen und weiterentwickeln. Unsere Aufgabe ist es, den europäischen Polizei- und Straf­verfolgungsbehörden auch nach Wegfall der Grenzkontrollen eine  effektive und effiziente Auf­gaben­erledigung zu ermöglichen.

 

Hierfür ist der erleichterte Informationsaustausch zwischen den Behörden in Europa eine entscheidende Ausgleichsmaßnahme für eine wirksame Strafverfolgung und Gefahrenabwehr. Es gilt: Nur wer hinreichend informiert ist, kann die richtigen Maßnahmen ergreifen. Und hinreichend informiert heißt beim heutigen Täterverhalten, oft auch über Grenzen hinweg, also europäisch informiert zu sein.

 

Und genau das ist das Ziel des vorgelegten Gesetzentwurfes:

Anlass für das Vorhaben ist der „Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Europäischen Union“. Diese sog. "Schwedische Initiative" soll nunmehr in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.

 

Hierdurch sind Änderungen im Bundeskriminalamtgesetz, Bundes­polizeigesetz, Gesetz über die internationale Rechtshilfe, der Strafprozessordnung, dem Zollfahndungs- und Zoll­verwaltungs­gesetz, der Abgabenordnung, dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und schließlich im SGB X notwendig.

 

Für den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedsstaaten dürfen künftig keine strengeren Regelungen gelten als innerhalb eines Mitgliedstaates. Dieser Gleich­be­handlungs­grundsatz ist der zentrale Aspekt des Vorhabens und orientiert sich an den rechtlichen Möglichkeiten des Informationsgeberlandes. Eine Datenübermittlung von Berlin nach Malmö soll also künftig unter den grundsätzlich gleichen gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen können, wie von Berlin nach Lörrach. Dieser Gleichbehandlungsgrundsatz schafft eine völlig neue Qualität bei der innereuropäischen Zusam­menarbeit.

 

Weiterhin darf künftig die Beantwortung von Ersuchen aus dem europäischen Ausland nur noch bei Vorliegen konkreter Ausnahmetatbestände verweigert werden. Danach ist beispielsweise eine Übermittlung von personenbezogenen Daten unzulässig, wenn hierdurch wesentliche deutsche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder gefährdet würden.

 

Meine Damen und Herren, schließlich gilt es bei dem gesamten Vorhaben noch einen weiteren Aspekt zu beachten: den Datenschutz. Immerhin geht es hier um den grenzüberschreitenden Austausch von personenbezogenen Daten. Aus diesem Grund muss der Datenschutz durchgängig Beachtung finden. Dies ist ein zentrales Anliegen der Bundesregierung. Es wird auf gar keinen Fall so sein, dass unsere hohen, innerstaatlichen Daten­schutz­standards im Zuge einer Übermittlung an einen anderen europäischen Mitgliedstaat gesenkt werden.

 

Der vorgelegte Gesetzentwurf erfüllt diese Vorgabe umfassend. Insbesondere unterliegen die Daten nach der Übermittlung einer besonderen Zweckbindung. Der Gesetzentwurf macht klar, dass die Daten nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, genutzt werden dürfen. Von dieser strengen Zweckbindung darf nur abgewichen werden, wenn es um die Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit geht. Diese enge Ausnahmeregelung ist angemessen.

 

Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung wird Deutschland seinen europäischen Verpflichtungen aus dem Rahmen­beschluss nachkommen. Darüber hinaus wird der Informations­austausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden in Europa erheblich erleichtert. Letzteres ist ausdrücklich im Interesse Deutschlands. Daher ist diesem Gesetzesentwurf zu­zu­stimmen.

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