19.10.2011 Rede von Armin Schuster zum Einsatz so genannter "Bundestrojanern"
Sehr geehrter Herr Präsident,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
meine sehr verehrten Damen und Herren,
das für diese aktuelle Stunde formulierte Thema, "Befugnisse und Instrumentarien von Ermittlungs- und Sicherheitsbehörden im Internet bei Verfolgung von schweren Straftaten (Online-Durchsuchung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung)", klingt zwar sehr fachlich und etwas sperrig, ist für mich im Vergleich zu den öffentlichen Überschriften ( Spionage- oder Ausspähsoftware, Bundestrojaner oder der Überwachungsstaat) eine wohltuend präzise Beschreibung des hier seit 90 Minuten diskutierten Sachverhalts. Jenseits aller öffentlichen Dramatisierungen geht es doch tatsächlich um die sehr strategische Frage, ob wir unsere Sicherheitsbehörden für die Verfolgung schwerer Straftaten im Internet mit den richtigen Befugnissen und Instrumentarien ausstatten und ob diese dann auch nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zum Einsatz kommen. Meine Damen und Herren, es geht also um Grundlagen der Inneren Sicherheit in diesem Land und dafür zeichnen wir hier verantwortlich – nicht Computer Clubs oder Parteien, die sich zumindest gefühlt schon im Bundestag wähnen.
Deshalb zum Abschluss dieser aktuellen Stunde noch einmal eine Zusammenfassung unserer Unionspositionen:
1. Die Quellen-TKÜ ist als Mittel der Strafverfolgung ein Spezialfall der „normalen“ Telekommunikationsüberwachung nach §100a StPO rechtlich einwandfrei geregelt. Die innerhalb der Großen Koalition im § 20 l BKA-Gesetz geregelten gefahrenabwehrenden Befugnisse zur Quellen-TKÜ erscheinen uns hier allerdings eindeutig zeitgemäßer, so dass die Bundesregierung eine analoge spezialgesetzliche Regelung in der StPO prüfen sollte.
2. Die präventive Online-Durchsuchung ist gemäß § 20k BKAG verfassungsgemäß geregelt, repressiv allerdings nicht möglich. Ich sehe keinen Grund dafür, warum Online-Durchsuchungen bei schweren Verbrechen im Ermittlungsbereich nicht eingesetzt werden sollen.
3. Im aktuell diskutierten Fall wird von Seiten der Kritiker angeführt, dass die eingesetzte Software über das rechtlich zulässige Maß hinausgehende Funktionen ermöglichen würde. Belegt ist dies durch einen offiziellen Prüfbericht noch nicht. Die dem Bundesinnenministerium zugeordneten Sicherheitsbehörden können aber belegen, dass eine Software mit rechtlich unzulässigen Funktionen nicht erworben bzw. genutzt wurde. Das BKA wendet stattdessen in einem Mehrphasenprozess ein revisionssicher protokolliertes Quellen-TKÜ-Verfahren an, das aus meiner Sicht über jeden Zweifel erhaben ist. Bei aller programmierbaren Multifunktionalität einer Software kommt es am Ende auf das an, was das BKA an Daten ausleitet: und genau dies wird in intensiven Testsimulationen vor der Anwendung der Maßnahme geprüft, so dass nur die vom Richter verfügten Daten gesammelt werden. Dasselbe gilt auch für updates. Alle anderen Unterstellungen betrachten wir als pauschalen Misstrauensverdacht gegen die betroffenen Bundesbehörden und Richter. Wer deren Arbeit aus praktischer Erfahrung kennt, ist angesichts der öffentlichen Vorwürfe, auch aus Parteikreisen, konsterniert.
4. Die Union stützt sich in ihrer Bewertung der Vorkommnisse aktuell auf die Aussagen der Bundesregierung und die Erkenntnisse der IM der Länder. Wir vertrauen vollständig auf die Aussagen unserer Behördenleiter, wie z.B. dem Chef des BKA. Wir erwarten gespannt den Bericht des Bundesdatenschutzbeauftragten, der den Fall bereits untersucht und bisher keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtverstöße gewinnen konnte. Der CCC ist für uns keine institutionelle Referenz, insbesondere wenn man die jetzt schon bekannten Fehleinschätzungen des Clubs betrachtet.
Eine Zahl, die z.B. zur Versachlichung der überhitzten veröffentlichen Meinung beitragen kann: alle Behörden Deutschlands, in denen Quellen-TKÜ-Maßnahmen vorgenommen werden, haben es zusammen in den vergangenen drei Jahren auf nur ca. 100 Verfahren gebracht, also weit unterhalb einiger Behauptungen.
5. Meine sehr geehrten Damen und Herren, höchst erstaunlich allerdings finde ich den Versuch, Straftaten im Bereich schwerer Kriminalität nun öffentlich zu bagatellisieren. In dem aus Bayern bekannten Fall kam es z.B. zu einer Verurteilung des Beschuldigten wegen bandenmäßig organisierter Arzneimittelkriminlaität. Strafmaß 4 Jahre, 6 Monate. 70% aller TE-/OK-Verfahren werden heute im BKA nur noch durch TK-Maßnahmen erfolgreich aufgeklärt. Kryptierte Daten sind im Internet heute nicht mehr anders zu gewinnen.
Deshalb halte ich die derzeitige Gesetzeslage für richtig und sehe hinsichtlich der Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung gleichzeitig Optimierungsmöglichkeiten in der StPO, insbesondere wenn wir dabei die letzte BKA-Novelle als Maßstab heranziehen.
Die Frage einer möglichen technischen Überforderung oder mangelnden Beschaffungsqualität der eingesetzten Software wird aktuell untersucht. Im Ergebnis muss gewährleistet sein, dass die Programme technisch nur das leisten, was juristisch möglich sein soll. Diese Gütekriterien in einem Kompetenzzentrum des Bundes zu überprüfen oder die gesamte Software dort zu entwickeln erscheint uns sehr überlegenswert.
Dass wir im BKA aufgrund haltloser öffentlicher Vorwürfe gezwungen waren, in konkreten OK-Ermittlungsverfahren die Quellen-TKÜ auszusetzen, muss jeden für die Innere Sicherheit verantwortlichen Politiker besorgen. Wir handeln hier nicht gegen, sondern für den unbescholtenen Bürger.







